Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln - Elektronische Übermittlung ab September 2022
Der deutsche Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA Bundesverband) hat zu der elektronischen Übermittlung ab September 2022 ein Merkblatt verfasst, welches Sie HIER herunterladen können. Die Informationen finden Sie auch folgend.
1. Was ist Sache?
Die amtlichen Lebensmittelbehörden können von Lebensmittelunternehmern verlangen, Ihnen bestimmte Informationen zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel zu übermitteln.
Zukünftig wird dies nur noch in elektronischer Form möglich sein, zum Beispiel per E-Mail. Übersendungen in Papierform sind dann nicht mehr erlaubt.
Die Informationen müssen so vorhanden sein, dass die Übermittlung spätestens innerhalb von 24 Stunden nach der behördlichen Aufforderung erfolgen kann. In Einzelfällen kann die zuständige Behörde jedoch Ausnahmen zulassen.
Bitte notieren Sie sich hierzu zwei Stichtage:
- 01. September 2022
- 31. Dezember 2022
2. Um welche gesetzliche Regelung geht es?
§ 44 Absatz 3 LFGB (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch)
3. Wer ist von der Regelung betroffen?
Die Regelung betreffen – wie bisher – Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer. Mit Lebensmittelunternehmen sind alle Unternehmen gemeint, die an der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmittel zusammenhängende Tätigkeiten ausführen.
Sie gilt daher zum Beispiel für Restaurants, Betriebskantinen, Großküchen und ähnliche Einrichtungen der Lebensmittelversorgung.
4. Was gilt ab dem 01. September 2022?
Ab dem 01.09.2022 sind die zur Rückverfolgbarkeit erforderlichen Informationen so vorzuhalten,
- dass sie der zuständigen Behörde spätestens 24 Stunden nach Aufforderung
- elektronisch übermittelt werden können.
Was heißt: „elektronisch übermitteln“?
- Excel-Tabellen, Pivot-Tabellen
Anerkannt und praktikabel dürften Excel-Tabellen und Pivot-Tabellen sein, die per E-Mail an die Behörden gesandt werden. Wichtig ist, dass die Behörden die Daten mit ihren Systemen auslesen können.
- Andere Formate (Access, pdf, jpeg)
Von anderen Formaten wird eher abgeraten, zum Beispiel Daten aus Access, pdf-Dateien und jpeg-Bild-Dateien. Die Behörden könnten hier beim Auslesen Schwierigkeiten haben.
5. Was gilt ab dem 31. Dezember 2022?
Ab dem 31.12.2022 sind die zur Rückverfolgbarkeit erforderlichen Informationen so vorzuhalten,
- dass sie der zuständigen Behörde spätestens 24 Stunden nach Aufforderung
- in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format elektronisch übermittelt werden können.
Was heißt: „in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format“?
Dies ist bisher nicht geklärt. Der Gesetzgeber hat die Formulierung nicht näher erläutert. Offen ist damit insbesondere auch, ob dann zum Beispiel noch Excel-Tabellen ausreichend sind. Wir halten Sie informiert, sobald uns belastbare Informationen hierzu vorliegen.
6. Wie ist das mit den Ausnahmen?
Die örtlich zuständige Überwachungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen der elektronischen Übermittlung zulassen. Dies soll unbillige Härten für Unternehmen vermeiden.
Wir empfehlen: Können Sie die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen, beantragen Sie eine Ausnahme. Längerfristig sollten Sie sich jedoch mit Ihrem Betrieb auf eine elektronische Übermittlung einstellen.
Auch wenn eine Umstellung auf elektronische Formate zunächst einigen Aufwand bedeuten kann: Die Zukunft ist papierlos. Stellen Sie Ihre Systeme um – je früher, desto besser.
Rechtlicher Hinweis: Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität dieser Publikation. Sie soll gastgewerblichen Betrieben als Überblick über die wichtigsten Vorschriften dienen und sie diesbezüglich sensibilisieren. Sie ist jedoch keine Rechtsberatung und vermag eine Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt im Einzelfall nicht zu ersetzen.